Bestimmte wahrnehmbare Klänge können als Marke registriert werden. Dazu zählen beispielsweise sogenannte Jingles, die als individuelles Erkennungsmerkmal einer Marke dienen und geschützt werden können. Aber auch andere charakteristische Geräusche, wie der „Audi-Heartbeat“ oder das „Löwenbrüllen“ von MGM, sind als Klangmarke registrierbar. Schwierigkeiten treten allerdings bei beschreibenden Klängen oder alltäglichen Geräuschen auf, da diesen häufig die ausreichende Unterscheidungskraft fehlt.