Glossar

Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr bedeutet, dass die Gefahr besteht, dass sich ein rechtsverletzendes Verhalten wiederholt. Diese Gefahr wird vermutet, wenn bereits eine Markenverletzung nachgewiesen wurde.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München