Wiederholungsgefahr bedeutet, dass die Gefahr besteht, dass sich ein rechtsverletzendes Verhalten wiederholt. Diese Gefahr wird vermutet, wenn bereits eine Markenverletzung nachgewiesen wurde.
Karin Simon Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Susanne Graeser Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz