Glossar

Benutzungseinrede

Erhebt ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch gegen eine andere Marke, so kann der Inhaber der jüngeren Marke die „Einrede mangelnder Benutzung“ erheben. Der Inhaber der Marke, gegen die die Einrede erhoben wurde, muss dann nachweisen, dass er seine Marke innerhalb der fünf Jahre vor der Anmeldung (oder dem Prioritätstag) der jüngeren Marke rechtserhaltend genutzt hat. Maßgeblich ist, dass es sich um eine Marke handelt, für die kein regulärer Widerspruch mehr möglich ist. Im Falle eines tatsächlichen Benutzungsmangels kommt es zu einer Löschung oder Teillöschung der Marke bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für die sie nicht ordnungsgemäß genutzt wird.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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D-80336 München