Erklärung des Verletzers, eine beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen. In der Praxis ist der Begriff häufig Teil der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung von Schutzrechten.
Karin Simon Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Susanne Graeser Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz