Der Markeninhaber kann sein absolutes Nutzungsrecht geltend machen. Der Verletzer erklärt in der Unterlassungserklärung, die Nutzung der Marke künftig zu unterlassen. Diese Erklärung sollte strafbewehrt sein, um die Durchsetzbarkeit zu erleichtern.
Karin Simon Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Susanne Graeser Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz