Glossar

Nichtigkeit

Die Nichtigkeit einer Marke bedeutet, dass die Wirkung einer Marke von Beginn an als nicht eingetreten gilt. Die Nichtigkeit kann aufgrund älterer Rechte oder aufgrund absoluter Schutzhindernisse eintreten. Sie wird nur auf Antrag beim Amt bzw. auf Klageantrag bei Gericht festgestellt.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München