Im Gegensatz zu herkömmlichen Marken, die in der Regel einer einzelnen Person oder einem Unternehmen gehören, ist der Inhaber einer Kollektivmarke ein rechtsfähiger Verband (§ 97 MarkenG), wozu auch Dach- und Spitzenverbände zählen können. Eine Kollektivmarke darf auch aus einer geografischen Herkunftsangabe bestehen und kann nur in Verbindung mit einer Markensatzung angemeldet werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Sie muss sich durch ihre geografische oder betriebliche Herkunft, ihre Art oder Qualität deutlich von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden – wie zum Beispiel bei bestimmten Gütesiegeln (vgl. Gewährleistungsmarke) oder Produkten wie Champagner oder Thüringer Rostbratwurst.