Benutzungsmarken sind Marken, die nicht im Register eingetragen sind, jedoch wegen ihrer Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen trotzdem markenrechtlichen Schutz entfalten. Der beteiligte Verkehrskreis umfasst die Personengruppen, die mit markenmäßig gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in relevantem Maße in Berührung kommen. Demnach ist für Benutzungsmarken wesentlich, dass diese hinreichende Bekanntheit bei (potenziellen) Verbrauchern haben. (§ 4 Nr.2 MarkenG)