Geruchsmarken können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, sofern der betreffende Geruch hinreichend bestimmbar und eindeutig beschrieben ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Aufgrund der individuellen Wahrnehmung und möglichen Schwankungen in der Darstellung ist die Eintragung von Geruchsmarken häufig mit besonderen Herausforderungen verbunden.