Glossar

Geruchsmarken (MaMoG)

Geruchsmarken können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, sofern der betreffende Geruch hinreichend bestimmbar und eindeutig beschrieben ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Aufgrund der individuellen Wahrnehmung und möglichen Schwankungen in der Darstellung ist die Eintragung von Geruchsmarken häufig mit besonderen Herausforderungen verbunden.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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D-80336 München