Glossar

Bemerkungen Dritter (§37 Abs. 6 MarkenG)

Durch Bemerkungen Dritter ist es jedermann möglich, eine Markeneintragung eines anderen zu verhindern. Dafür muss ein sogenanntes Eintragungshindernis vorliegen. Diese müssen beim zuständigen Amt schriftlich eingereicht werden. Das Amt prüft sie daraufhin und kann bei unzulässigen Marken eine Registereintragung verhindern. Die Voraussetzungen ergeben sich aus §37 Abs. 6 MarkenG und werden im konkreten Einzelfall geprüft. Die Marke erhält keinen rechtlichen Schutz, wenn die Registereintragung durch das Amt abgewiesen wird.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München